Viele Unfallgeschädigte schrecken im Schadenfall davor zurück, sich anwaltlich vertreten zu lassen aus Angst vor den Kosten. Diese „Schwellenangst“ ist jedoch unbegründet. Es ist längst gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei der Schadenregulierung als sogenannte Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger bzw. seiner Versicherung zu tragen sind. Mit anderen Worten, die gegnerische Versicherung zahlt letztlich die Kosten des Rechtsanwalts.
Sind Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung, so können die Kosten zunächst dort angemeldet werden und nach Regulierung durch die Versicherung des Schädigers zurückerstattet werden.
Damit trifft Sie das Kostenrisiko nicht.
Für die Bereiche des Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrechts können die Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls über die Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein, vorausgesetzt Ihr Rechtsschutzvertrag beinhaltet die Kostenübernahme in diesen Bereichen.
In den Fällen, in denen keine Rechtsschutzversicherung besteht und nach den bei Ihnen bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für Sie problematisch ist, kann die Übernahme der Rechtsanwaltskosten auch im Rahmen der sogenannten Beratungs- und Prozesskostenhilfe abgerechnet werden.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hierüber gerne in einem Erstgespräch.